Schülerunfall

Die Verrechnungsstelle Schülerunfall schützt mit unterschiedlichen Leistungssystemen z. Z. rund 3 Mio. Personen, und zwar

  • Schüler und Kinder in Tagesstätten, die der 1971 eingeführten und in 1997 erweitertengesetzlichen Unfallversicherung unterliegen
  • Kinder in Kindertagesstätten (wie Spielkreise, Horte pp., soweit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst) und Insassen in Waisenhäusern sowie Heimen
  • Mitglieder der anerkannten und geförderten Jugendgruppen, jugendliche Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendämter und Kinder, die durch Sozial- oder Jugendämter verschickt werden.

Schüler und Kinder in Kindergärten

Im Zusammenhang mit dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch besteht Deckungsschutz für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern, Brillen und zum Gebrauch im Schulbetrieb usw. bestimmten Sachen, soweit der Schaden nicht auf grobe Fahrlässigkeit der/des Betroffenen zurückzuführen ist. Die Entschädigung für den einzelnen Gegenstand bemisst sich nach den Kosten einer schülergerechten Ausstattung. Für Fahrräder wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn eine Benutzungserlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt. Zubehörteile fallen unter den Deckungsschutz, soweit sie der Verkehrssicherheit dienen. Bei Verlust von Fahrrädern wird Ersatz nur geleistet, wenn sie mit einer Sperrvorrichtung gesichert waren.

Haftpflichtdeckungsschutz wird Schülern nur ausnahmsweise gewährt, nämlich Schülerlotsen sowie Teilnehmern an Betriebspraktika und Betriebsbesichtigungen, am fachpraktischen Unterricht in außerschulischen Werkstätten und Betriebspraktika von Teilnehmern an Lehrgängen zur Berufsvorbereitung. Zusätzlich sind auch die Teilnehmer an Radfahrprüfungen und den damit zusammenhängenden Übungen vor Haftpflichtansprüchen geschützt, soweit die Maßnahmen mit dem verantwortlichen Verkehrserzieher sowohl auf dem Schulgelände als auch im öffentlichen Straßenraum durchgeführt werden.

Der Umfang des Haftpflichtdeckungsschutzes richtet sich nach den Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden. Er ist allerdings – außer bei Schülerlotsen – der Höhe nach begrenzt.

Es besteht weiter die Möglichkeit, für diesen von SGB VII geschützten Personenkreis von der Zusatzvereinbarung „Invaliditätsentschädigung“ Gebrauch zu machen.

Für betreute Kinder in Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 45 SGB VIII für eine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung gem. §2 Abs.1 SGB VII nicht erfüllen, und Insassen von Waisenhäusern sowie Heimen sieht die Verrechnungsstelle Schülerunfall ein erweitertes Unfalldeckungsschutzsystem vor, das der gesetzlichen Unfallversicherung nachgebildet ist.

Der Sachschadendeckungsschutz ist wie bei Schülern gegeben.

 

Musikschüler und Volkshochschulhörer

Für diese Personengruppen ist ein Unfalldeckungsschutz vorgesehen, der die Folgen schwerer und schwerster Unfälle berücksichtigt. Das sind Invaliditätsentschädigungen, Todesfallentschädigungen sowie Bergungs- und Überführungskosten.

Auch diese Personenkreise genießen Sachschadendeckungsschutz wie Schüler.

Es besteht die Möglichkeit, für Musikschüler und für Volkshochschulhörer von der Zusatzvereinbarung „Heilbehandlungskosten“ Gebrauch zu machen, um die Kosten abzudecken, die möglicherweise aufgrund eines Unfalles zu Lasten der/des Betroffenen bzw. der Erziehungsberechtigten verbleiben.

Für von Arbeitsämtern vermittelte und von Volkshochschulen betreute Umschüler genießen im außerschulischen Praktikum ebenfalls subsidiären Haftpflichtdeckungsschutz. Eine Anmeldung ist zwecks gesonderter Umlage erforderlich.

 

Jugendliche/Sportler unter 18 im Verein

Im Jugendbereich werden Sportler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geschützt (erwachsene Sportler sind üblicherweise über den Landessportbund und dem Niedersächsischen Fußballverband bei der ARAG versichert). Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des LSB Niedersachsen.

Weiter werden die Mitglieder der anerkannten und geförderten Jugendgruppen jugendliche Teilnehmer an Veranstaltungen unserer Mitglieder (z. B. Ferienpassaktionen) und Kinder geschützt, die durch Sozial- und Jugendämter verschickt werden. Auch hier sind die Folgen schwerer körperlicher Unfälle im Invaliditäts-, Todesfall und im Bereich der Bergungs- und Überführungskosten abgedeckt.

Ein Sachschadendeckungsschutz ist für diese Jugendlichen nicht vorgesehen.

Von der Zusatzvereinbarung „Heilbehandlungskosten kann für diese Personengruppen ebenfalls Gebrauch gemacht werden.