Haftpflicht

Die Mitglieder des KSA Hannover, die die Verrechnungsstelle Haftpflicht in Anspruch nehmen, genießen nach den Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden umfassenden und mit wenigen Ausnahmen der Höhe nach unbegrenzten Haftpflichtdeckungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Einbezogen in den Deckungsschutz ist auch die persönliche Haftpflicht der für die Mitgliedsverwaltungen in dienstlicher Verrichtung handelnden Personen unter Einschluss der politischen Mandatsträger und der ehrenamtlichen Tätigen.

Umfassender Haftpflichtdeckungsschutz bedeutet Schutz vor Haftung aus sämtlichen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen mit Ausnahme der Wagnisse und Schäden, die die Mitgliedsverwaltungen in § 2 der Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden ausgeschlossen haben. Der persönliche Haftpflichtdeckungsschutz ist subsidiär, das heißt, etwa vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeiten sind vorab in Anspruch zu nehmen.

Wird im Zusammenhang mit einem Haftpflichtfall ein Strafverfahren gegen eine der genannten Personen eingeleitet, sind auch die Kosten dieses Verfahrens in aller Regel ausgleichsfähig. Der Haftpflichtdeckungsschutz des KSA Hannover erstreckt sich auch auf Aktivitäten der Feuerwehren, sofern sie dienstlich angeordnet sind.

Dabei wird auch der einzelne Feuerwehrmann von berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter freigestellt; unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt. Besondere Bedeutung hat die Regelung des Sachschadenersatzes für Feuerwehrleute. Bei Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehren kommt es häufig zu Beschädigungen oder Verlust von persönlichen Gegenständen. Dabei können gerade Schäden an privaten Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst benutzt werden, ganz erhebliche Ausmaße annehmen. Dafür bestehen gemäß § 12 Nds. Brandschutzgesetz Entschädigungsmöglichkeiten. Derartige, gegen die Träger der Freiwilligen Feuerwehren gerichtete Entschädigungsansprüche werden durch den Vorstandsbeschluss des KSA über Billigkeitsleistungen für Sachschäden aufgefangen. Diesem Vorstandsbeschluss liegen entsprechende Regelungen des Nds. Beamtengesetzeszugrunde, während die Entschädigungsregelung des Nds. Brandschutzgesetzes sich wiederum an den Vorstandsbeschluss des KSA anlehnt.

Für die zum Deckungsschutz gemeldeten Fahrzeuge unserer Mitglieder gewähren wir ebenfalls den oben beschriebenen satzungsgemäßen Haftpflichtdeckungsschutz. Einzelheiten zur An- und Abmeldung Ihrer Fahrzeuge sowie zur Höhe der zusätzlichen Bepunktung für den jeweiligen Fahrzeugtyp erfragen Sie bitte über die Geschäftsstelle unter den Durchwahlen -42 bzw. -72.